Angetrieben von Teamgeist, Talent und Ehrgeiz wollen wir die Zukunft erfolgreich gestalten.
Aufgabenbereich unseres Teams ist die Beratung für Bund, Länder, Gemeinden, Institutionen der öffentlichen Hand und öffentliche Unternehmungen in allen Belangen des Vergabewesens: Beschaffungsplanung, Vergabestrategie, Vergabedesign und Vergabeprojektmanagement.
Während des Arbeitsprozesses setzen wir auf Effektivität, Präzision und der Entwicklung von individuellen Lösungen für einen gelungenen Projektabschluss. Durch qualitative Arbeit wollen wir Ihren Anforderungen gerecht werden und an den Aufgaben wachsen!
Vergabeberatung in Deutschland
Vergabeberatung bedeutet für TERZAKI® mehr als die schlichte Kenntnis der nationalen Rechtlage in diesem Bereich.
Unsere Dienstleistung der Vergabeberatung ist eine gewerbliche und keine freiberufliche Leistung.
Unsere Tätigkeit der Vergabeberatung wird gemäß dem gemeinsamen Vokabular für öffentliche Aufträge durch den „CPV Code 79418000-7 Beschaffungsberatung“ definiert.
Das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (englisch: Common Procurement Vocabulary – CPV) ist für die Beschaffungsstellen in Europa unmittelbar anwendbar und zwingend einzuhalten.
Demnach richtet sich auch eine Beauftragung der öffentlichen Hand an Beschaffungsdientsleister:innen überwiegend nach dem „CPV Code 79418000-7 Beschaffungsberatung“.
In Deutschland verschriftlichte die 2. Vergabekammer des Bundes VK Bund, VK 2-47/21 am 02. Juni 2021, dass die Durchführung von Vergabeverfahren keine Rechtsberatung darstellt.
In Österreich hingegen ist diese Rechtsfrage bereits seit dem 17. Oktober 2003 vom Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst mit Geschäftszahl 600.883/026- V/2003 begutachtet und an alle Ämter der Landesregierungen versendet worden.
Die Vergabeberatung, das Vergabemanagement, die Durchführung von Vergabeverfahren und die strategische Umsetzung der Beschaffungsziele der öffentlichen Hand benötigen ein besonderes Verständnis der Projektabwicklung.
Die Abhandlung dieser Komplexität ist die Stärke von TERZAKI®.
Gerne möchten wir den interessierten Leser und die interessierte Leserin auf die weitere Entwicklung der Abgrenzungsdiskussion zu diesem Thema in Europa unterstützen, um ein möglichst differenziertes Bild zu schaffen und um mit Missverständnissen aufzuräumen.
Mit dem Beschluss vom 25.05.2022 - Verg 33/21 hält etwa das OLG Düsseldorf wie folgt fest:
Ein Beschaffungsdienstleister ist nach Art. 2 Abs. 1 Ziff. 17 der Richtlinie 2014/24/EU "eine öffentliche oder privatrechtliche Stelle, die auf dem Markt Nebenbeschaffungstätigkeiten anbietet". Dabei gehören zu der beruflichen Haupttätigkeit des Beschaffungsdienstleisters typischerweise wirtschaftlich und fachlichtechnische Beratungsleistungen einerseits und Verwaltungs- und Managementleistungen bei der praktischen Abwicklung des Vergabeverfahrens andererseits. Mit der beruflichen Haupttätigkeit des Beschaffungsdienstleisters sind zudem typischerweise bestimmte Rechtsdienstleistungen verbunden, da der Übergang zwischen bloßer Rechtsanwendung und juristischer Rechtsprüfung fließend ist, zumal dann, wenn von dem öffentlichen Auftraggeber - so wie vorliegend - standardisierte Vergaben ausgeschrieben und standardisierte Vorgaben gemacht werden (vgl. Goldbrunner, in: VergabeR 2021, 651).
In diesem Sinne fokussiert auch unsere Vergabeberatung, insbesondere in Deutschland, auf das Leistungsbild des Vergabemanagements.
Unsere Vergabeberatung prägt einen stark wirtschaftlichen Schwerpunkt in Form von unterstützenden, technischen Tätigkeiten im Zuge der Betreuung bzw. Durchführung eines Vergabeverfahrens.
Wir bleiben bei der Ausübung unserer Leistung, sowohl als Partner:innen der öffentlichen Hand aber auch als Wissensvermittler:innen in diesem Bereich, einer sehr strikten Auslegung des CPV Codes treu.
Dies wird auch durch den Deckungsrahmen unserer aufrechten Haftpflichtversicherung klar kommuniziert: „Unternehmensberatung für Vergabe und Beschaffungsberatung“.
Selbsterklärend ist, dass es im Rahmen einer Ausschreibung neben wirtschaftlicher auch teilweise rechtlicher Kenntnisse bedarf. Dies stellt keinen Gegensatz zu der oben angeführten Beurteilung dar. Immerhin handelt es sich hierbei um unternehmensbezogene Rechtsgeschäfte.
Im Zuge der Ausschreibung handelt die öffentliche, auftragsvergebene Stelle idR im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung und hat die Möglichkeit auch selbstständig, daher ohne das Beisein von Beschaffunsdientsleister:innen, diese Aufgaben umzusetzen.
Auch wenn die Regelungen bezüglich Rechtsdienstleistungen von Mitgliedsstaat zu Mitgliedsstaat variieren können, basiert das Vergaberecht im europäischen Raum auf EU-Richtlinien, deren Grundsätze und Zweckerreichung in jedem EU-Staat einheitlich zu regeln sind.
Zur Durchführung des Vergabeverfahrens bedarf es keiner anwaltlichen Vertretung. Das bedeutet: Eine öffentliche auftraggebende Stelle ist befugt, ohne Zutun einer Rechtsanwältin bzw. eines Rechtsanwalts ein Vergabeverfahren durchzuführen.
Eine Festlegung in den Ausschreibungsunterlagen oder in gesetzlichen Vorgaben auf eine Notwendigkeit eines Rechtsdienstleisters bzw einer Rechtsdienstleisterin wäre damit eine Form der Diskriminierung bestimmter Berufsgruppen, sowie eine unzulässige Markteinschränkung für den entsprechenden auf Vergabeberatung gerichteten Markt und würde damit die Grundpfeiler des europäischen Vergaberechts untergraben.
Die daraus abzuleitende Bewertung ist daher unabhängig von jeweiligen nationalen Rechtssystemen, lässt sich jedoch zusätzlich durch entsprechende Entscheidungen, Rechtsprechung, Gutachten und Aussendungen jeweiliger Mitgliedsstaaten noch verstärken (dies gilt für Deutschland und Österreich). Eine Erweiterung der Auslegung des „CPV Codes“ darf durch die Verordnung selbst oder durch den EuGH vorgenommen werden.
Vergabemanagement ist die Tätigkeit der Beschaffungsdienstleister:innen zu welcher wir als TERZAKI Unternehmensberatung befugt sind.
Bei Rechtsberatungsbedarf empfehlen wir Ihnen Rechtsdienstleister:innen heranzuziehen.
In allumfassender Betrachtung und unter Berücksichtigung genannter Aspekte und Grenzen ist das Vergabemanagement bzw. die Vergabeberatung von der Rechtsberatung abzugrenzen. Es darf dabei nicht übersehen werden, dass das Vergabemanagement erwiesenermaßen einen Tätigkeitsbereich der Beschaffungsdienstleister:innen (siehe CPV Code – Beschaffungsberatung 79418000-7) bildet.
Wir fördern die Wissensvermittlung und pflegen einen starken fachlichen Austausch. Für uns ist der fachliche Dialog Teil unserer beruflichen Laufbahn. Sie erreichen uns gerne per E-Mail.
Vergabeberatung in Österreich
Die Vergabeberatung ist im Berufsbild der Unternehmensberatung von der Wirtschaftskammer Österreich erfasst und in Österreich gewerblich geregelt.
Demnach richtet sich auch eine Beauftragung der öffentlichen Hand an Beschaffungsdientsleister:innen überwiegend nach dem „CPV Code 79418000-7“ Beschaffungsberatung.
Dies ist bereits seit dem 17. Oktober 2003 vom Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst mit Geschäftszahl 600.883/026- V/2003 begutachtet und an alle Ämter der österreichsichen Landesregierungen versendet worden.
Das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (englisch: Common Procurement Vocabulary – CPV) ist für die Beschaffungsstellen in Europa unmittelbar anwendbar und zwingend einzuhalten.
Wir fördern die Wissensvermittlung und pflegen einen starken fachlichen Austausch. Für uns ist der fachliche Dialog Teil unserer beruflichen Laufbahn. Sie erreichen uns gerne per E-Mail.